Server-Crash? Backup muss Schutz bieten!
Ohne sie würde in der Internet-Welt nichts funktionieren: Server. Sogenannte Hosting-Dienste bieten Unternehmern die Möglichkeit, ihre Webseiten über deren Server laufen zu lassen und übernehmen gleichzeitig die Wartung der Homepage. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn die eigene Unternehmens-Infrastruktur nicht dieselbe Ausfallsicherheit und Performance liefern kann, wie die eines externen Dienstleisters. Was aber passiert, wenn dieser Server einmal schlapp macht und die Daten unwiederbringlich verloren sind?
LG Duisburg: Hoster für Backup verantwortlich
Erreichbarkeit von Webseiten
Besondere Haftungsrisiken von Webhostern
Einen Fall aus der Praxis, der genau diese Frage hervorgerufen hat, möchten wir heute auf der exali.de InfoBase betrachten. Dabei wird auch der Aspekt der Haftung für Subunternehmer eine Rolle spielen.
Fehlendes Backup: Webseite muss neu erstellt werden
8.500,00 Euro forderte ein Unternehmen von einem Hosting-Dienstleister für die Neuerstellung einer Webseite, nachdem die alte Webseite bei einem Server-Crash ausgefallen und anschließend nicht mehr herzustellen war.
Der Fall von vorne: Rund 5.000,00 Euro hatte ein Unternehmen für die Erstellung eines neuen Internetauftritts bezahlt. Gegen eine monatliche Gebühr wurde außerdem ein Hosting-Auftrag vergeben. Der beauftragte Dienstleister gab das Hosting wiederum an einen Subunternehmer weiter, bei dem es einige Zeit später zu einem Server-Crash kam. Dieses Missgeschick hatte zur Folge, dass die Webseite der Auftraggeberin nicht mehr abgerufen werden konnte – auch nach Reparatur des Servers nicht. Die geforderte Wiederherstellung der Seite fiel zudem bei Weitem nicht so einfach aus, wie gedacht. Der Grund: Ein Backup der Daten fehlte vollständig – es war schlichtweg keines erstellt worden Dass das auf Seiten der Auftraggeberin nicht gerade für Freudensprünge gesorgt hat, dürfte nachvollziehbar sein.
Sie forderte von ihrem Dienstleister 5.000,00 Euro Schadenersatz zur Erstellung einer neuen Webseite, 3.000,00 Euro Ertragsausfallkosten aufgrund der Betriebsstörung sowie die Erstattung der Anwaltskosten – insgesamt eine stolze Summe von 8.500,00 Euro. Da sich der Dienstleister jedoch nicht für das Backup der Seite verantwortlich sah, landete der Fall schließlich vor Gericht.
LG Duisburg: Hoster für Backup verantwortlich
Die verlangte Summe gestand das mit dem Fall betraute Landgericht Duisburg der Klägerin zwar nicht zu, stellte jedoch etwas Entscheidendes fest: Der Webhoster ist in jedem Fall für die regelmäßige Erstellung eines Backups verantwortlich, auch wenn das nicht Bestandteil des Vertrags mit dem Auftraggeber ist. Da der Datensicherung eine erhebliche Bedeutung zukomme, falle sie unter die Nebenpflichten des Hosters, so die Richter.
Im Fall der nicht wiederherstellbaren Webseite hatte der Dienstleister den Hosting-Auftrag an einen Subunternehmer weitergegeben. Aus der Affäre ziehen konnte er sich dadurch jedoch nicht. Da der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Dienstleister geschlossen worden war, haftet er für Verstöße seines Subunternehmers mit.
Das Urteil dürfte weitreichende Folgen für die Zukunft von Hosting-Anbietern haben. Klar ist nun, dass sie die Verantwortung für die Datensicherung gehosteter Webseiten haben und die Seiten im Falle von Crashes wiederherstellen können müssen (sofern es keine anderslautenden Vereinbarungen hierzu gibt). Eigentlich ist es üblich, dassWebhoster regelmäßig Backups machen. Auf die, die es noch nicht tun, kommt ein erheblicher Mehraufwand zu.
Erreichbarkeit von Webseiten
Ebenfalls häufig ein Streitpunkt zwischen Anbietern von Hosting-Diensten und ihren Kunden ist die Erreichbarkeit der Webseite. Bei Ausfällen versuchen Unternehmen häufig, ihren Ertragsausfall aufgrund der eingeschränkten Erreichbarkeit geltend zu machen.
Da es technisch zumindest unter betriebswirtschaftlich sinnvollen Rahmenbedingungen nicht möglich ist,eine 100%ige Ausfallsicherheit zu gewährleisten, werden üblicherweise im Hosting-Vertrag bestimmte Service Level vereinbart (auch SLA - Service Level Agreements - genannt). Dadurch kann der Hoster nicht schon für geringfügige Ausfälle schadenersatzpflichtig gemacht werden.Eine beispielhafte Formulierung hierfür lautet:
"XY gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Server von 99% im Jahresmittel."
Das bedeutet: Der Hoster sagt seinem Kunden verbindlich zu, dass an 99% der Tage eines Jahres (=361,35 Tage) die auf dem Server gehostete Webseite erreichbar ist. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass sich der Hoster erst schadenersatzpflichtig macht, wenn die Webseite im Jahr mehr als 87,6 Stunden nicht erreichbar ist. Dabei spielt es bei diesem „Leistungsversprechen“ übrigens bis auf wenige Ausnahmen (wie z.B. höhere Gewalt) keineRolle, warum die Webseite nicht erreichbar ist. Darum spricht man hier auch von einer verschuldensunabhängigen Haftung des Hosters.
Besondere Haftungsrisiken von Webhostern
Das Risiko eines Serverausfalls ist für einen Webhoster nicht vermeidbar. Nicht nur technisches Versagen, auch äußere Einwirkung, wie durch einen Brand oder Wasserschaden können zum Crash der Hard- und Software führen. Deshalb sollten Anbieter von Hosting-Diensten darauf achten, sich mit einer speziellen IT-Haftpflichtversicherung umfassend vor diesen Risiken schützen.
Dabei ist insbesondere auf zwei Aspekte des Versicherungsschutzes zu achten:
Zum einen sollte wie bereits beschrieben die verschuldensunabhängige Haftung mitversichert sein, was leider auch bei speziellen IT-Haftpflichtversicherungen keine Selbstverständlichkeit ist.
Hierzu eine Beispielklausel in den Versicherungsbedingungen:
„Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (z.B. im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.“
Zum anderen sollte die IT-Haftpflicht auch die Vergabe von Leistungen an Subunternehmer absichern,denn häufig kaufen Hoster Rechenzentrumsleistungen bei Dritten ein bzw. hinzu.
Hierzu ebenfalls eine Beispielklausel:
„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer aus der Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen (…).“
Hinweis: Die IT-Haftpflicht über exali.deversichert neben der Verschuldensunabhängigen Haftung (z.B. durch Service Level Agreements)auch die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer. So sind Sie auch dann geschützt, wenn der Subunternehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag einen Fehler begeht und Sie dafür,wie im dargestellten Schadenfall,geradestehen müssen.